Gebühren und Kosten der Meisterprüfung
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer.
Die Gebühren betragen seit 21. Januar 2011:
| Teil I: | Praktische Prüfung 235,- Euro |
| Teil II: | Fachtheoretische Prüfung 205,- Euro |
| Teil III: | Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Prüfung 150,- Euro |
| Teil IV: | Berufs- und arbeitspädagogische Prüfung 160,- Euro |
Die Rechnungsstellung erfolgt mit der Einladung zur Prüfung.
Weitere Gebühren:
Bei ausnahmsweiser Zulassung fallen Gebühren in Höhe von 30,- Euro an.
Bei Überweisung bzw. Freigabe an einen Meisterprüfungsausschuss einer anderen Kammer fallen Gebühren in Höhe von 30,- Euro an. (Die Ausstellung der Überweisung ist schriftlich zu beantragen!)
Bei Meisterprüfungen, für die von der Handwerkskammer zusätzliche Personal-, Material-, Raum- und Sachkosten geleistet werden, wird die Gebühr entsprechend erhöht.
Kosten, die durch die Abhaltung einer vom Prüfling beantragten Einzelprüfung oder durch die Abnahme der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit und/oder der Arbeitsprobe/Situationsaufgabe außerhalb des Prüfungstermins oder Prüfungsortes entstehen, sind vom Prüfling der Handwerkskammer zu erstatten.
Der Prüfling muss für anfallende Kosten (z.B. Personal-, Material-, Raum- und Sachkosten) aufkommen, wenn ihm eine Werkstatt zur Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit/Projektarbeit zur Verfügung gestellt wird. Über die voraussichtliche Höhe der Kosten wird der Prüfling rechtzeitig unterrichtet.
Die Kosten sind von Beruf zu Beruf unterschiedlich und können die Prüfungsgebühr zum Teil erheblich überschreiten. Der genaue Betrag wird nach Ablauf der Prüfung in Rechnung gestellt.
Wiederholung der Meisterprüfung
Die jeweilige Gebühr richtet sich nach der Höhe der Meisterprüfungsgebühr.
Gebühr bei Rücktritt
Tritt der Prüfling vor Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten 35 % einbehalten.
Tritt der Prüfling vor bzw. nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zurück, so werden von der Prüfungsgebühr für angefallene Verwaltungsarbeiten 20 % einbehalten.
Erscheint der Prüfling nicht zum Prüfungstermin bzw. tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat zurück, so ist die Prüfungsgebühr voll zu entrichten.
online seit 14. Dez 2005, aktualisiert am 13. Dez 2011
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